Inhalte-Förderung: SLM veröffentlicht Aufruf, Frist endet 19.5.2023

Die Sächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) hat einen Aufruf "zur Förderung von lokaljournalistischen Angeboten" veröffentlicht.

Anlass ist die Inhalte-Förderung, die der sächsische Landtag im November 2022 auf den Weg gebracht hat (vgl. FLURFUNK vom 6.11.2022: "Inhalte-Förderung in Sachsen: 1,1 Mio. Euro für Lokalfernsehen").

2 Mio. Euro stehen der SLM für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung, die sie - unabhängig von der sächsischen Staatsregierung - zur Finanzierung von Lokaljournalismus verteilen kann. Allerdings hat der Gesetzgeber eine prozentuale Verteilung der Gelder vorgeschrieben.

Löwen-Anteil für Lokal-Fernsehen

So sollen

  • 55 Prozent der Mittel (1.100.000 Euro pro Jahr) für die lokaljournalistischen Angebote der kommerziellen Veranstalter lokaler Fernsehprogramme (Lokal-Fernsehen),
  • 15 Prozent der Mittel (300.000 Euro) für lokaljournalistische Angebote der nichtkommerziellen Rundfunkveranstalter (NKL, Freie Radios),
  • 10 Prozent der Mittel (200.000 Euro) für die lokaljournalistischen Angebote der kommerziellen Veranstalter lokaler Radioprogramme und
  • 15 Prozent der Mittel (300.000 Euro pro Jahr) für innovative Projekte

ausgegeben werden – sofern sich genügend Antragsteller finden.

Zur ordentlichen Verteilung der Gelder hat die SLM die Fördersatzung formuliert, die seit 27.4.2023 veröffentlicht und damit gültig ist und die Verteilung der Gelder regelt (vgl. FLURFUNK vom 4.4.2023: "Inhalte-Förderung: SLM-Medienrat verabschiedet Satzung").

Die endgültige Entscheidung, welche Projekte wie berücksichtigt werden, liegt dann beim SLM-Medienrat.

Die Fördersatzung ist auf den Seiten der SLM als PDF zu finden.

Redaktionssitz in und Angebot für Sachsen

An die Förderung sind bestimmte Pflichten geknöpft, etwa ein Sitz in Sachsen. Genauer: "ein Redaktionssitz in dem Ort oder der Region, auf den bzw. die das jeweilige Angebot gerichtet ist".

In dem Aufruf heißt es außerdem:

"Voraussetzung für jede Fördermaßnahme ist das Herstellen und Verbreiten eines aktuellen, regelmäßigen und authentischen Nachrichten- und Informationsangebotes. Das Angebot muss den Kommunikationsinteressen der Nutzerinnen und Nutzer im jeweiligen Versorgungsgebiet dienen."

Diese Voraussetzungen müssen allerdings erst mit Beginn der Förderung erfüllt sein.

Variationen bei Details

Dabei regelt die Satzung die Mittelvergabe je nach zu fördernder Medienart einzeln.

Bei den NKL etwa ist zu lesen (§ 20), dass die Förderung möglich ist, wenn die "Umsetzung ein lokaljournalistisches Angebot im Sinne von § 2 zusätzlich ermöglicht oder ein bereits bestehendes Angebot erweitert oder an veränderte Nutzungsgewohnheiten anpasst" oder aber "diese Profilierung geeignet ist, die Vielfalt und Wahrnehmung an lokalen und regionalen Themen und Meinungen zu erhöhen und die Mitwirkung unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppierungen zu stärken."

Die NKL hatten im Vorfeld die Befürchtungen geäußert, dass das landesweit geplante Programm des RundFunkKombinat Sachsen nicht förderfähig sein könnte, weil es als landesweit und nicht "lokaljournalistisches" Angebot wahrgenommen werden könnte. Außerdem war dort die Sorge groß, dass der SLM-Medienrat die Inhalte-Förderung nutzen könnte, die Grundpauschale der NKL-Angebote nicht anzuheben (vgl. FLURFUNK vom 23.3.2023: "RundFunkKombinat Sachsen: Sendestart verzögert sich, Freie Radios fürchten um Finanzierung").

Lokal-TV: über 50 Prozent für HAESWE?

Im Bereich Lokal-Fernsehen fällt auf, dass die Förderung zwingend daran geknöpft ist, dass die Veranstalter "betraut" sind (Fördersatzung §9, Absatz 1).

Betrauung meint, dass die Programm-Veranstalter von der SLM mit der Grundversorgung lokaler Informationen ganz offiziell betraut sind und schon jetzt dafür Verbreitungskosten von der SLM bekommen. Dafür müssen sie einen festgelegten Umfang an Nachrichten (Mo. bis Fr. mindestens 20 Minuten ohne Werbung und Wiederholungen) und Kulturberichterstattung liefern.

Das trifft nach unserer Kenntnis aktuell auf acht Lokal-TV-Programme in Sachsen zu. Die Satelliten-Verbreitung ist ebenfalls zwingend, will man Geld über die Inhalte-Förderung bekommen.

Die Verteilung der Gelder soll sich an den acht Sächsischen Kulturräumen orientieren. Für das bestehende Satelliten-Programm, in dem die betrauten Programme Fensterplätze haben, steht ein eigener Anteil zur Verfügung. Spannend: Die ländlichen und die urbanen Kulturräume werden in der Fördersatzung offenbar gleich gestellt, während in anderen Bereichen die Versorgung der ländlichen Bevölkerung hevorgehoben wird.

Sprich: Mit den drei bzw. vier zur Sachsen-Fernsehen-Gruppe gehörenden Programmen (Sachsen Fernsehen Chemnitz, Dresden, Leipzig und Vogtland, Gesellschafter: HAESWE GmbH Dresden) sowie dem Satelliten-Rahmenprogramm SachsenEins (Gesellschafter: HAESWE GmbH Dresden) könnten 50 Prozent oder mehr der Fördersumme an eine Unternehmensgruppe gehen.

Allerdings: "Die Förderung soll den Veranstaltern helfen, einen nachhaltigen, zukunftsfähigen Geschäftsbetrieb aufzubauen, und damit dazu beitragen, die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der geförderten Veranstalter wesentlich zu erhöhen."

Und: "Die Gewährung einer Förderung ist an die Vorlage eines Geschäftsplanes gebunden, der mit der Antragstellung vorzulegen ist. Aus dem Geschäftsplan muss perspektivisch die Entwicklung zu einem nachhaltigen, aus eigener Kraft tragfähigen Geschäftsbetrieb hervorgehen."

Kommerzieller Hörfunk: niedrigere Hürden

Niedriger ist nicht nur die Summe, die für kommerzielle Hörfunkveranstalter zur Verfügung steht. Auch die Voraussetzungen sind hier leichter zu bewältigen:

"Förderfähig ist die Produktion neuer Formate und Inhalte mit überwiegendem Wortanteil, die das lineare Hörfunkprogramm und das bestehende Telemedienangebot ergänzen und sich von diesen inhaltlich abheben. Die Verbreitung soll eine breite Wahrnehmungsmöglichkeit bieten, eine Ausstrahlung im linearen Hörfunkprogramm ist nicht zwingend."

Eine Bindung an Kulturräume oder an Nachrichtenumfänge, wie es bei Lokal-Fernsehen vorgegeben ist, ist hier nicht zu finden.

Innovative Projekte

Gefördert werden können außerdem "Innovative Projekte". Darunter versteht die Satzung "neu konzipierte, originelle, kreative und zukunftsweisende Angebote zur Entwicklung nachhaltiger Geschäfts- und Kooperationsmodelle sowie neuer journalistischer Produktionsformen und digitaler Formate" (§24, Absatz 1).

§26 nennt Kriterien, die bei der Auswahl zu Grunde gelegt werden, darunter u.a. "Ausgleich von Versorgungsungleichgewichten im ländlichen Raum", "Innovationspotential", "barrierefreie Angebote", "Nachhaltigkeit" oder "Anteil an lokalen Nachrichten und informierenden Inhalten".

Mit Verlaub: Das lässt dem über die Anträge entscheidenden Medienrat so ungefähr alle Optionen offen, welche Projekte er dann auswählt. Wir sind sehr gespannt, wer hier zum Zuge kommen wird.

Entscheidet schon der nächste Medienrat?

Die Antragsfrist endet am 19.05.2023, 24 Uhr, es zählt der Eingang im Fristenbriefkasten der SLM. Ob der aktuell noch amtierenden SLM-Medienrat am Ende auch die Entscheidung trifft – ist er doch derzeit nur geschäftsführend im Amt?

Wie aus Landtagskreisen zu hören ist, hätte die Wahl des neuen SLM-Medienrats bereits Ende April erfolgen können - sie ist aber nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden, weil die notwendige Zweidrittel-Mehrheit im Landtag die Anwesenheit aller Abgeordneten der wählenden Fraktionen erfordert.

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