Es gibt weitere Details aus dem gemeinsamen Termin gestern (20.5.2019) zwischen SLM-Medienrat und -Versammlung:
Wie FLURFUNK von verschiedenen Seiten bestätigt wird, bleibt die Versammlung bei ihrer Linie und fordert die Neuausschreibung der Geschäftsführungsstelle. Im Raum ist auch der Vorschlag, dass die Versammlung an den Landtag herantritt und die Neubesetzung des Medienrates fordert.
Unterschiedliche Rechtsauffassung
Zwar hatte der Medienrat im gemeinsamen Termin am Montag - für die Versammlungsmitglieder überraschend - ein Rechtsgutachten präsentiert, nach dem das Ausschreibungsverfahren nicht gestoppt werden könne. Wie berichtet, stieß das Gutachten bei den Mitgliedern der Versammlung auf breite Ablehnung (vgl. FLURFUNK vom 20.5.2019: "SLM-Geschäftsführung: Rechtsgutachten empfiehlt Abschluss des Bewerbungsverfahrens").
Noch nicht berichtet hatten wir allerdings, dass sogar eine komplett andere Rechtsauffassung vertreten wurde: So soll der anwesende Vertreter der Sächsischen Staatskanzlei, ebenfalls ein Jurist, auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen haben, dass eine Unterbrechung des Verfahrens unter bestimmten Umständen durchaus möglich sei.
Tatsächlich ist genau das bei dem vorherigen Geschäftsführer passiert: Das Verfahren war damals neu gestartet worden, damit sich der politisch gewünschte Kandidat Martin Deitenbeck, der den Posten 19 Jahre innehatte, noch bewerben konnte (aber natürlich gilt: Seitdem sind 20 Jahre vergangen und die Rechtsauffassung von damals muss nicht zwingend heute noch passen).
Wie bekannt: Die Versammlungsmitglieder bezeichneten das Gutachten als reine "Machtdemonstration" und lehnten es ab, der Argumentation zu folgen.
Definition von "zu hören"
Unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden in dem Termin auch über die Formulierung "zu hören". Hintergrund für die Diskussion über das Verb ist die Formulierung im Sächsischen Privatrundfunkgesetz (SächsPRG § 30, Abs. 11):
"Bei der Besetzung der Stelle des Geschäftsführers ist die Versammlung zu hören."
Im Gutachten des Medienrats, das zur Definition des Verbs "Hören" den Duden zitiert, hatte es dazu geheißen:
"Bereits der Wortlaut verdeutlicht, dass es sich um ein bloßes Anhörungs- d.h. 'einfaches' Mitwirkungsrecht, nicht aber um ein stärkeres Beteiligungsrecht im Sinne eines echten Mitbestimmungsrechtes handelt. Denn dann hätte der Gesetzgeber ein Zustimmungserfordernis verankert, wie es sich auch im SächsPRG an einigen Stellen (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 4 sowie § 34 Abs. 3 Satz 1 SächsPRG) findet. Wenn der Gesetzgeber auch bei der vorliegend in Rede stehenden personellen Maßnahme ein Zustimmungserfordernis hätte statuieren wollen, dann hätte er § 30 Abs. 11 SächsPRG anders gefasst."
Von Seiten der Versammlung wurde diese Interpretation ebenfalls nicht geteilt: Versammlungsvertreterinnen und -vertreter wiesen den Medienrat darauf hin, dass "zu hören" ja nicht bedeuten könne, erst nach Abschluss des Verfahrens gehört zu werden.
Neubesetzung des Medienrats gefordert
Nicht diskutiert in dem gemeinsamen Treffen wurde, was der Präsident der Handwerkskammer zu Leipzig, Claus Gröhn, bereits im April der Versammlungsvorsitzenden schriftlich vorgeschlagen hatte: Dass die Versammlung an den Landtag herantreten und die Neuwahl des Medienrates fordern solle.
Er halte dies für notwendig aufgrund der "aus den in den letzten Wochen bekannt gewordenen Tatsachen und den Vorgängen, die mit den Prüfungsmitteilungen des Sächsischen Rechnungshofs in Verbindung stehen", so Gröhn in seinem Schreiben.
Als weiteres Argument führte er aus, dass der Präsident des Medienrats Michael Sagurna "offenbar längerfristig an der Ausübung seiner Funktion gehindert zu sein scheint". Hintergrund ist hier, dass Sagurna bereits seit einigen Wochen und auch noch länger krankgeschrieben ist.
Ob und wann die Versammlung diesem Vorschlag folgt, ist nicht bekannt.
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