Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass sich der Dresdner Rechtsanwalt und ehemalige CDU-Kreisvorstands-Beisitzer Maximilian Krah einen Merkel-Hitler-Vergleich sehr wohl zuschreiben lassen muss.
In erster Instanz beim Landgericht hatte Krah noch Recht bekommen (vgl. FLURFUNK vom 6.9.2016: "Landgericht Dresden: Antrag gegen 'Der Hetzer' abgelehnt").
Krah hatte sich gegen die Berichterstattung der Dresdner Neuesten Nachrichten in mehreren Punkten gewehrt (vgl. FLURFUNK vom 27.7.2016: "'Schmähkritik': Krah fordert Unterlassung von 'DNN'"). Nun urteilten die Richter in zweiter Instanz, dass ein in sozialen Medien geteilter Beitrag auch äußerungsrechtlich als "zu eigen gemacht" gilt, wenn der Nutzer einen positiven Zusatz postet (Aktenzeichen 4 U 1419/16).
Im konkreten Fall ging es um einen – später vom Netzwerk gelöschten – Facebook-Post Krahs: Er teilte einen Text von der Webseite des Schriftstellers Michael Klonovsky, der Angela Merkel und Hitler verglichen hatte. Krahs Post enthielt den Zusatz, der Text sei "zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen".
Krahs Anwältin hatte argumentiert, ihr Mandat habe "lediglich einen Link geteilt, in dem der mit ihm befreundete Schriftsteller Michael Klonovsky beide unter dem Gesichtspunkt ihrer Wagner-Verehrung satirisch gegenüberstellt" und von dem Blatt Gegendarstellung, Widerruf und Schadensersatz gefordert.
Nach Ansicht des Gerichts hat Krah mit seinem Zusatz aber sehr wohl eine Leseempfehlung ausgesprochen. Zwar reiche das bloße Teilen nicht aus, betonen die Richter in ihrem Urteil vom 7.2.2017. Mit seinem Kommentar habe Krah aber "eine dringliche Leseempfehlung“ ausgesprochen, zu der er sich „moralisch verpflichtet“ gefühlt habe.
Eine "wie auch immer geartete" Distanz zu der Seite Klonovskys und "den unter der Rubrik 'Allerlei' veröffentlichten Texten" sei "nicht zu erkennen", erklären die Richter in ihrem Urteil.
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