Leipziger Polizeisprecher: “Einige Vertreter der Online-Medien zeigen sich leider unbelehrbar”

Gastbeitrag von Andreas Szabo, Redaktionsleiter Radio Dresden

Die Veröffentlichung von Fahndungsbildern im Netz und in den sozialen Medien sorgt immer wieder für Unstimmigkeiten zwischen Pressestellen der sächsischen Polizei, Datenschützern und den regionalen Medienhäusern in Sachsen.

Aufgrund von Vorgaben von Richtern oder dem sächsischen Datenschutz werden Fahndungs- und Phantombilder von den Polizeipressestellen oder Staatsanwaltschaften immer wieder nur für die Veröffentlichungen in regionalen Printerzeugnissen freigegeben. Der Strafrechtsexperte, Blogger und Rechtsanwalt Udo Vetter hat an dieser Praxis starke Zweifel.

"Polizei will Online-Fahndung verbieten"

Einige Medienhäuser sind inzwischen dazu übergangen, entsprechende Hinweise der Polizei zu ignorieren oder sogar bewusst gegen die Bitten der Polizeipressestellen zu verstoßen.

 "Polizei will Online-Fahndung nach diesen Räubern verbieten", titelte etwa BILD Dresden bei der Veröffentlichung eines Bildes von EC-Kartenräubern im Oktober 2016.

Die Dresdner Polizei hatte in dem konkreten Fall geschrieben: "Wir bitten nachdrücklich darum, von einer Veröffentlichung im Internet einschließlich sozialer Netzwerke abzusehen". Die Springer-Kollegen antworten daraufhin in ihrer ganz eigenen Art in ihrem Artikel: "Diesem Wunsch entspricht BILD nicht. Wir zeigen die Täter im Internet, damit diese endlich gefasst werden. Denn die Fahnder haben bereits wichtige Zeit mit erfolglosen Ermittlungsversuchen verstreichen lassen."

Leipziger Polizeisprecher macht seinem Ärger Luft

Auch in Leipzig hatten Medienhäuser in den vergangenen Wochen trotz des ausdrücklichen Wunsches der Polizei Fahndungsbilder im Netz und bei Facebook veröffentlicht. Das hat den Leipziger Polizeisprecher Andreas Loepki nun dazu veranlasst, einen außergewöhnlichen scharf formulierten Text einer aktuellen Öffentlichkeitsfahndung voranzustellen, in dem er Medienhäuser kritisiert.

Wir haben Andreas Loepki dazu ausführlich befragt (vgl. FLURFUNK vom 6.12.2016) und Reaktionen eines Fachanwaltes eingeholt (s.u.).

Zunächst dokumentieren wir hier den entsprechenden Text von Andreas Loepki:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei übersenden wir Ihnen eine Öffentlichkeitsfahndung der PD Leipzig, welche Ihnen zwar entsprechend des Sächsischen Pressegesetzes gemeinsam zur Kenntnis gelangt, jedoch nicht zur Veröffentlichung durch alle Medienvertreter – insbesondere Fernsehen, Onlinemedien oder Internetauftritte des Hörfunks – gedacht ist.

Einige Vertreter der Online-Medien zeigen sich leider unbelehrbar und veröffentlichen unter dem Deckmantel der Ermittlungshilfe schlagzeilenträchtige Neuigkeiten, um ihre Klickzahlen und damit wohl ihre Werbegelder zu befördern. Leider verkennen diese Journalisten trotz mehrfacher Hinweise, dass die Polizei die Fahndung nicht künstlich klein hält, sondern sich eine Öffentlichkeitsfahndung im Rechtsstaat schlicht stufenweise aufbaut und regelmäßig erst in Frage kommt, wenn die übrigen Ermittlungsansätze nicht erfolgreich verliefen.

Das häufige Negieren dieser Faktenlage durch verschiedene Online-Medien bedeutet im Übrigen auf unserer Seite einen nicht unerheblichen Mehraufwand, da die hiermit verknüpften datenschutzrechtlichen Belange bei uns hinterfragt werden und eben nicht bei denjenigen, die hierfür die eigentliche Verantwortung tragen.

Insofern ergeht nochmals/wiederum der beschränkende Hinweis, dass sich die hiermit übersandte Öffentlichkeitsfahndung zunächst ausschließlich an die regionalen Printmedien (d.h. Haupterscheinungsgebiet sind Leipzig und das nähere Umland) richtet.

Erst wenn sich daraus keine neuen Ermittlungsansätze ergeben sollten, wäre eine Ausweitung der Fahndung auf weitere Medienbereiche zu prüfen und dann durch uns separat mitzuteilen.

Im Übrigen gilt dies grundsätzlich für sämtliche Öffentlichkeitsfahndungen und steht nicht mit dem aktuell zugrundeliegenden Delikt bzw. den beiden Tätern von südländischen Äußeren in Zusammenhang."



Rechtsexperte Udo Vetter: "Einschränkung der Pressefreiheit"

Der Strafrechtsexperte und Blogger Udo Vetter ist der Meinung, dass Polizei und Datenschützer hier irren und über das Ziel hinausschießen. In Paragraph 131 ff. der Strafprozessordnung seien Öffentlichkeitsfahndungen klar geregelt, sagt Vetter im Gespräch mit FLURFUNK.

Der Gesetzgeber unterscheide nicht zwischen regionalen und überregionalen Medien oder zwischen Print, Online, Hörfunk oder Facebook. "Weder Polizei, Staatsanwaltschaft oder Richter können Medien untersagen, überregional zu berichten", sagt der Strafrechtsanwalt. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.

"Die Strafprozessordnung gibt es nicht her, dass ein Richter die Öffentlichkeitsfahndung auf regionale Printmedien beschränkt. Das wäre eine Einschränkung der Pressefreiheit". 

Vetter argumentiert, dass es vielmehr das eigene Risiko der Medien sei, was sie mit einem Fahndungsaufruf machen und ob sie möglicherweise Persönlichkeitsrechte (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) verletzten. Solche Fälle gebe es auch, wenn beispielsweise Fahndungsbilder Monate später in einem anderen Kontext verwendet werden.

Vetter hält den Tonfall der Polizei-E-Mail für unangebracht: "Das sind keine unbelehrbaren Medien, sondern gut informierte Medien, die ihre Rechte nach Artikel 5 GG kennen."

An diesen Punkt kommt man in einer medienrechtlich spannenden juristischen Debatte (Lebach-Urteil, "Recht auf Vergessenwerden") an, verwiesen sei hier auf einen Fachartikel eines Hamburger Strafrechtlers zur Fahnung via Facebook.

Beachten Sie zu diesem Thema bitte auch unser Interview mit dem Leipziger Polizei-Sprecher, das wir parallel veröffentlichen: "Andreas Loepki: 'Medienvertreter mehrfach und konstruktiv auf Stufenmodell hingewiesen'".

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