Der Presserat hat der "Morgenpost am Sonntag" eine Missbilligung ausgesprochen (Beschwerdesache 1080/15/3-BA, Beschlusses vom: 9.3.2016).
Grund: Die ausführliche Berichterstattung über Sachsenlotto in der Ausgabe vom 8.11.2015. Der Beschwerdeausschuss sieht darin eine Verletzung der in Ziffer 7 Pressekodex geforderten klaren Trennung von Redaktion und Werbung.
Die "Morgenpost am Sonntag" hatte in der Ausgabe in einer vierseitigen Strecke mit diversen Beiträgen über Sachsenlotto berichtet. Die Strecke war auf dem Titelbild mit "Das Millionen-Geschäft mit dem Glück" angekündigt worden.
Die Beschwerde war anonym eingegangen. Die "Mopo am Sonntag" hatte argumentiert, es handle sich um eine Berichterstattung von öffentlichem Interesse. Hintergrund sei u.a. das 60-jährige Jubiläum des "Lotto 6 aus 49" gewesen. Weiter führte die Rechtsvertretung der "Mopo" aus (alle Zitate stammen aus der Entscheidung des Presserats, die uns vorliegt – hier dem Absatz "Zusammenfassung des Sachverhalts" entnommen):
"Die Redaktion habe das Thema Lotto deshalb in der Berichterstattung von allen Seiten beleuchtet und dabei auch die Risiken des Glücksspiels nicht verschwiegen. Mit den Beiträgen 'Wenn das Zocken zur Sucht wird' und 'Nicht immer bringt ein Gewinn das große Glück' würden auch die negativen Aspekte des Spielens beleuchtet."
Der Hinweis auf die "soziale Wohltat" durch Lottospielen sei durch einen Beitrag unter dem Titel "Die Hälfte des Erlöses verteilt der Freistaat an Sport & Kultur" erfolgt.
Der Beschwerdeführer dagegen hatte eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes kritisiert und dazu auf eine mögliche Verbindung mit einer Online-Anzeigenschaltung hingewiesen.
Der Beschwerdeausschuss entschied sich für eine Missbilligung – die zweitschärfste Maßnahme des Gremiums. In der Begründung heißt es:
"Die Mitglieder sind übereinstimmend der Auffassung, dass mit den unter dieser Überschrift veröffentlichten Beiträgen die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 deutlich überschritten wird. Der Ausschuss stellte fest, dass zwar grundsätzlich über einen Anbieter von Glückspielen berichtet werden kann. Im konkreten Fall erhält die Berichterstattung allerdings einzelne Elemente, die nicht mehr durch ein öffentliches Interesse gedeckt sind. Hier sind vor allem die Darstellung der Träume, die man sich mit einem Gewinn erfüllen kann (Auto, Jacht, Schloss, Hubschrauber) sowie des neuen Rubbelloses, dessen Gewinnmöglichkeiten sehr positiv dargestellt werden, zu nennen."
Und weiter:
"Weiterhin kritikwürdig sind die werblich wirkende Aufmachung der Veröffentlichung auf der Titelseite sowie der Hinweis 'Doch auch wer nicht gewinnt, engagiert sich durchs Lottospielen ganz nebenbei für die Wohlfahrt'. Die Beiträge unter dem Titel 'Nicht immer bringt ein Gewinn das große Glück' sowie 'Wenn das Zocken zur Sucht wird' sind hier nicht geeignet, diesen werblichen Eindruck zu mindern. Insbesondere enthält der Beitrag keinerlei Hinweis auf die geringe Wahrscheinlichkeit eines Gewinns. Durch die einseitige Betonung der Zahl der Gewinner und der Höhe ihrer Gewinne wird diese in derselben Weise verschleiert, wie es auch sonst die Glücksspielwerbung tut."
Eine Missbilligung durch den Presserat ergeht laut Wikipedia "für schwerere Verstöße gegen den Kodex" und ist "nicht-öffentlich". Die betroffenen Medien sind nicht verpflichtet, Missbilligungen abzudrucken.
Aber, Zitat Wikipedia:
"Als Ausdruck fairer Berichterstattung empfiehlt der Beschwerdeausschuss jedoch eine solche redaktionelle Entscheidung."
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